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In der Rubrik Zeitschriften haben wir 4 Beiträge für Sie gefunden

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    Kein Sofortvollzug aus EG-Gründen bei der Versagung der Nachzulassung / Teil II

    Rubrik: Gesetz und Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 11, Seite 1151 (2001))

    Schwerdtfeger G

    Kein Sofortvollzug aus EG-Gründen bei der Versagung der Nachzulassung / Teil II / Schwerdtfeger G

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    Kein Sofortvollzug aus EG-Gründen bei der Versagung der Nachzulassung / Teil 1

    Rubrik: Gesetz und Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 1043 (2001))

    Schwerdtfeger G

    Kein Sofortvollzug aus EG-Gründen bei der Versagung der Nachzulassung / Teil 1 / Schwerdtfeger G
    Sofortvollzug der Nachzulassungsversagung aus EG-rechtlichen Gründen? In dem nachstehend abgedruckten Rechtsgutachten „Kein Sofortvollzug aus EG-Gründen bei der Versagung der Nachzulassung“ stellt Prof. Dr. Gunther Schwerdtfeger (Universität Hannover) im Auftrag des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) klar, daß nach geltendem Recht ein EG-motivierter Sofortvollzug von Nachzulassungsversagungen unzulässig wäre. In einem 1994 veröffentlichten Gutachten hatte der Gutachter bereits hervorgehoben, daß der durch das 5. AMG-Änderungsgesetz in § 105 Abs. 5b AMG eingefügte Satz: „Die sofortige Vollziehung soll nach § 8 0 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet werden, es sei denn, daß die Vollziehung für den pharmazeutischen Unternehmer eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.“ unverändert ein „besonderes öffentliches Interesse“ für den Sofortvollzug vorausgesetzt (Pharm. Ind. 56, 874; 1994). Die Ansicht des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), aufgrund der Beanstandung bestimmter AMG-Vorschriften zur Nachzulassung durch die EG-Kommission zur vermehrten Anordnung des Sofortvollzuges von Nachzulassungsversagungen verpflichtet zu sein, wird von Prof. Schwerdtfeger nicht bestätigt. Er gelangt im Gegenteil zu dem Ergebnis, daß die Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegenüber den Herstellern verpflichtet wäre, sich gegen eine solche Forderung der Kommission juristisch zu wehren. Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V., Geschäftsbereich Recht, Dr. Axel Sander   © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2001  

  3. Merken

    Die Neufassung des § 69 SGB V im Gesetzentwurf "GKV-Gesundheitsreform 2000" - ein rechtsstaatlicher Rückschritt ohne sachliche Rechtfertigung / Teil II: Prozessuale Konsequenzen für den einstweiligen Rechtsschutz als rechtsstaatlicher Rückschritt /

    Rubrik: Gesetz und Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 185 (2000))

    Schwerdtfeger G

    Die Neufassung des § 69 SGB V im Gesetzentwurf "GKV-Gesundheitsreform 2000" - ein rechtsstaatlicher Rückschritt ohne sachliche Rechtfertigung / Teil II: Prozessuale Konsequenzen für den einstweiligen Rechtsschutz als rechtsstaatlicher Rückschritt / / Schwerdtfeger G

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